Auszug aus der 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, beschlossen vom Stadtrat Neuwied am 28.09.2000:

[...]

§4
Zuständigkeiten und Rechte von Ortsbeiräten

(3) Die Ortsbeiräte sind insbesondere zu hören:

(4) Den Ortsbeiräten werden die folgenden Aufgaben im jeweiligen Ortsbezirk zur abschließenden Entscheidung übertragen:

 Für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben werden den jeweiligen Ortsbeiräten bestimmte Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Vergabe zur Verfügung gestellt.

(5) Der Stadtrat kann unabhängig von den Zuständigkeiten der Ortsbeiräte Angelegenheiten an sich ziehen. Er ist an die Beschlüsse eines Ortsbeirates nicht gebunden.
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Auszug aus der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz:

§ 17 Einwohnerantrag

[...]
(7) In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe

  1. daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,

  2. daß die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,

  3. daß, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrages berät und entscheidet,

  4. daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.
    [...]

 

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