Auszug aus der 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, beschlossen vom Stadtrat Neuwied am 28.09.2000:
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§4
Zuständigkeiten und Rechte von Ortsbeiräten
(3) Die Ortsbeiräte sind insbesondere zu hören:
zum Entwurf des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Ortsbezirk handelt.
bei der Erstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen und wesentlichen Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes im Bereich des Ortsbezirkes.
bei Errichtung, wesentlichen Erweiterungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Ortsbezirk
bei Errichtung, Aufhebung und Veränderung von verkehrsberuhigten Zonen im Ortsbezirk.
zu Bürgerinitiativen, die Angelegenheiten des Ortsbezirkes betreffen (§17 Abs. 7 Gemeindeordnung).
(4) Den Ortsbeiräten werden die folgenden Aufgaben im jeweiligen Ortsbezirk zur abschließenden Entscheidung übertragen:
Gestaltung und Pflege des Ortsbildes.
Gestaltung und Pflege der Friedhöfe, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, Brunnen und Denkmäler im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien im Benehmen mit der Verwaltung
Verwendung von Spenden entsprechend dem Spendenzweck.
Festlegung von Containerstandorten.
Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien im Benehmen mit der Verwaltung.
Vergabe der Plätze an Marktbeschicker und Schausteller, soweit nicht als Markt nach der Gewerbeordnung festgesetzt.
Durchführung und Unterstützung von Festen, die sich im wesentlichen auf den Ortsbezirk beziehen.
nach Rücksprache mit dem Fachamt die Vergabe von Mehrzweckhallen, Bürgerhäusern und sonstigen öffentlichen Einrichtungenfür Veranstaltungen im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien im Benehmen mit der Verwaltung.
über die Teilnahme an Wettbewerben des Kreises und des Landes im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben werden den jeweiligen Ortsbeiräten bestimmte Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Vergabe zur Verfügung gestellt.
(5) Der Stadtrat kann unabhängig von den Zuständigkeiten der
Ortsbeiräte Angelegenheiten an sich ziehen. Er ist an die Beschlüsse eines
Ortsbeirates nicht gebunden.
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Auszug aus der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz:
§ 17 Einwohnerantrag
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(7) In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen
Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des
Ortsbezirks betreffen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der
Maßgabe
daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,
daß die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,
daß, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrages berät und entscheidet,
daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3
nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.
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